Der Widerrufsbutton - Das müssen B2C Startups beachten

Der Widerrufsbutton - Das müssen B2C Startups beachten
Der sogenannte “Widerrufsbutton” wird am 19.06.2026 zur Pflicht im E-Commerce und Online Handel. Startups und Gründer, die online Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher, also Privatleute verkaufen, müssen an sichtbarer Stelle, bestenfalls also im Footer ihrer Website oder ihrer App, einen Widerrufsbutton einfügen. Dieser Button sollte mit “Vertrag widerrufen” beschrieben werden. Beim Klicken auf diesen Button sollte sich ein Widerrufsdialog öffnen, über den Verbraucher ihren Widerruf ausüben können.
Als Rechtsanwalt mit Fokus auf Startup-Beratung erkläre ich Dir in diesem Beitrag, was auf Dich zukommt, was Du jetzt tun musst und wie Du dabei rechtlich auf der sicheren Seite bleibst.
Grundlage & Betroffene
BGB und die neue EU-Verbraucherrechte-Richtlinie
Das Widerrufsrecht im Online-Handel ist seit Jahren gesetzlich verankert - in Deutschland geregelt durch die §§ 312 g sowie 355 ff. BGB. Doch was sich jetzt ändert, geht darüber hinaus: Die EU treibt die Digitalisierung des Verbraucherschutzes aktiv voran. Inspiriert vom Modell des "Kündigungsbuttons" - der in Deutschland seit 2022 bei Dauerschuldverhältnissen im B2C Pflicht ist - soll der Widerrufsbutton den Widerruf für Verbraucher noch einfacher machen. So wird es ab dem 19.06.2026 einen neuen § 356a BGB geben, mit dem die EU Richtlinie 2023/2673 umgesetzt wird.
Die Idee
Mit einem einzigen Klick soll ein Verbraucher seinen Vertrag widerrufen können. Ohne E-Mail, ohne Formular, ohne Suchen.
Für Dich als Gründer oder Startup bedeutet das:
- Du musst Deine Widerrufsbelehrung anpassen.
- Du musst Deine Datenschutzerklärung anpassen.
- Und Du musst Deinen Widerrufsprozess durch Einfügen des Widerrufsbuttons anpassen.
Wie genau Du das machst, erkläre ich Dir weiter unten.
Betroffen: Startups & Gründer im "Fernabsatz"
Das Widerrufsrecht musst Du Deinen Kunden nur anbieten, wenn Du im Fernabsatz an sie verkaufst. Im Fernabsatz bedeutet, dass Du im weitesten Sinne im "E-Commerce" aktiv bist. Du bist also insbesondere in folgenden Geschäftsmodellen betroffen:
- Klassischer Kauf aus einem Online Shop,
- SaaS-Produkt mit Abo-Modell,
- Digitale Coaching-Kurse oder
- App-basierte Services.
Nicht betroffen: Ausschluss des Widerrufsrechts
Es gibt Situationen, in denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist und Deine Kunden damit kein Widerrufsrecht haben. Diesbezügliche Situationen sind in § 312g Abs. 2 BGB genannt. Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht bspw., wenn Du etwa folgende Produkte und Leistungen verkaufst:
- Individuell auf Kundenwunsch hergestellte Produkte
- Schnell verderbliche Waren wie Wurst und Käse oder (teilweise) auch Tee
- Freizeitveranstaltungen, wie Töpferkurse oder Konzertkarten, bei denen sich Deine Kunden bereits einen konkreten Termin buchen
Wenn dies auf Dich zutrifft, haben Deine Kunden kein Widerrufsrecht und Du bist von der Pflicht des Widerrufsbuttons befreit.
Anforderungen umsetzen
Das musst Du jetzt tun
Der Widerrufsbutton muss "dauerhaft zugänglich, eindeutig beschriftet und funktional" sein. Verbraucher sollen damit - ohne Medienbruch - ihren Widerruf direkt auslösen können.
Das bedeutet für Dich konkret:
Zugänglichkeit im Kundenkonto: Der Widerrufsbutton muss offen auf der Website bzw. in Deinem Online Shop sichtbar und erreichbar sein - idealerweise im Footer der Website oder im Menü.
Klare Beschriftung: Als Beschriftung des Buttons sind eindeutige Formulierungen wie “Vertrag widerrufen”, “Widerruf erklären” oder “Bestellung widerrufen” notwendig. Versteckte oder irreführende Bezeichnungen sind rechtlich nicht zulässig.
Widerrufsformular: Nach Klick auf den Widerrufsbutton muss sich ein Formular öffnen, über das Verbraucher Angaben machen können zu
- ihren Vor- und Nachnamen
- Identifizierung des Vertrags, den sie widerrufen möchten
- ihrer E-Mail-Adresse, an die die Eingangsbestätigung über den Widerruf geschickt werden soll
Bestätigungs-Button: Als Abschluss des Formulars müssen die Verbraucher die Möglichkeit haben, ihren Widerruf durch Klicken eines weiteren Buttons zu bestätigen. Dieser weitere Button sollte “Widerruf bestätigen” genannt werden.
Eingangsbestätigung: Du musst anschließend, also nach Erhalt des Widerrufs, unverzüglich eine Eingangsbestätigung über den Widerruf an die Verbraucher senden.
Prüfung des Widerrufs: Anschließend kannst Du aber natürlich erstmal prüfen, ob der Widerruf überhaupt rechtmäßig war, also fristgemäß eingegangen ist und ob das Widerrufsrecht überhaupt bestand.
Übrigens: Wer mit Shopsystemen wie Shopify, WooCommerce oder Shopware arbeitet, wird diese Anpassungen teilweise über Plugins oder individuelle Entwicklung lösen müssen.
Rechtliche Fallstricke
In meiner täglichen Arbeit mit Startups und Gründern sehe ich immer wieder die gleichen Fehler. Hier die häufigsten:
Widerrufsbelehrung veraltet: Viele Shops arbeiten noch mit Mustertexten aus 2014 oder 2018. Diese entsprechen nicht mehr dem aktuellen Stand - das Muster der Widerrufsbelehrung des BMJV muss regelmäßig auf Aktualität geprüft werden.
Button zwar vorhanden, aber versteckt: Ein Widerrufsbutton, der erst nach dem Login in ein Kundenkontos erreichbar ist, drei Klicks tief verborgen, erfüllt die gesetzliche Anforderung der Zugänglichkeit nicht.
Fehlende Dokumentation: Wenn ein Verbraucher behauptet, den Widerruf fristgerecht erklärt zu haben, und Du keine Eingangsbestätigung versendest – verlierst Du. Dein System muss dem Verbraucher den Widerruf unverzüglich bestätigen.
Diese Fehler sind vermeidbar. Mit der richtigen Beratung durch einen Anwalt, der Startups versteht.
Checkliste und Zeitplan
Die wichtigsten To-dos für E-Commerce auf einen Blick
Damit Du nicht ins Straucheln gerätst, habe ich die wesentlichen Schritte zusammengefasst, die Du jetzt angehen solltest:
- Rechtlichen Status quo prüfen: Lass Deine aktuelle Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung und AGB von einem Fachmann checken.
- Technische Umsetzung planen: Spreche mit Deinem Entwickler oder Shop-Anbieter über den Widerrufsbutton. Kalkuliere Aufwand und Zeitrahmen realistisch ein.
- Interne Prozesse anpassen: Widerrufseingänge müssen intern bearbeitet werden. Wer ist zuständig? Wie schnell wird reagiert? Welche Fristen gelten für Erstattungen?
- Dokumentation sicherstellen: Alle Widerrufsvorgänge müssen revisionssicher gespeichert werden - sowohl für interne Zwecke als auch im Streitfall.
Welche Texte Du einfügen solltest
Mein Rat aus der Praxis: Plane drei bis sechs Wochen für die vollständige Umsetzung ein. Das ist realistisch, wenn Du Entwicklung, rechtliche Prüfung und interne Tests einkalkulierst.
Hier kommen einige Beispielformulierungen für Deine Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung.
Widerrufsbelehrung: In Deine Widerrufsbelehrung solltest Du einen Text dazu aufnehmen, dass es nun den Widerrufsbutton gibt und was es damit auf sich hat. Nutze hierfür bspw. den folgenden Text:
"Du kannst Deinen Widerruf über das Klicken des „Widerrufsbuttons“ auf unserer Website elektronisch ausfüllen und an uns übermitteln. Machst Du von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Dir unverzüglich (z.B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang Deines Widerrufs übermitteln."
Datenschutzerklärung: Auch in Deiner Datenschutzerklärung musst Du Informationen zum Widerruf und dem entsprechenden Ablauf platzieren. Nutzer hier bspw. den folgenden Text:
Wenn Verbraucher-Nutzer einen mit uns geschlossenen Vertrag wirksam widerrufen (z. B. gemäß §§ 312g, 355 BGB), verarbeiten wir ihre personenbezogenen Daten nicht weiter zur Durchführung des wirksam widerrufenen Vertrages. Der Widerruf selbst ist möglich über die in der Widerrufsbelehrung angegebenen Wege, also per Telefon, E-Mail oder Post sowie insbesondere auch über den Widerrufsprozess durch das Klicken auf den Widerrufsbutton. Trotz Widerrufs verarbeiten wir die Daten des Nutzers jedoch weiterhin, soweit dies zur Abwicklung des Widerrufs (z. B. Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen), zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungs‑ und Nachweispflichten (insbesondere aus dem Handels‑ und Steuerrecht) oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Die Rechtsgrundlage zur Verarbeitung der Daten im Rahmen des Widerrufs eines Vertrages ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (rechtliche Verpflichtung) sowie Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Abwicklung und rechtlichen Absicherung). Sobald die personenbezogenen Daten des Nutzers für die genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen, werden sie endgültig gelöscht.
Im Zweifel - Anwalt
Startup-Rechtsberatung
Ich weiß, dass viele Gründer beim Thema Anwalt zuerst an unübersichtliche Stundenabrechnungen und unverständliche Rechtssprache denken. Doch das muss nicht so sein. Was Du brauchst ist ein Rechtsanwalt, der Startups versteht:
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- ein persönlicher Ansprechpartner, der Dein Business kennt und mitdenkt.
Meine Aufgabe: Startups rechtlich stark machen
Ich habe mich auf die Beratung von Startups und Gründern spezialisiert, weil mich diese Welt fasziniert: die Energie, die Ideen, der Mut, etwas Neues zu schaffen. Und genau deshalb nehme ich es persönlich, wenn ich sehe, dass vielversprechende Unternehmen an vermeidbaren rechtlichen Problemen scheitern. Mein Ziel ist es, Dir Rechtssicherheit zu geben, damit Du Dich auf das konzentrieren kannst, was Du am besten kannst – Dein Business aufbauen.
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